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Gebührenpflicht und Wegeseitengräben

Im Rahmen des Umstiegs auf die getrennten Abwassergebühren wurde in Eitorf auch abgefragt, von welchen Grundstücke das Niederschlagswasser in vorhandene Wegeseitengräben direkt oder indirekt eingeleitet wird. Die bekannt gewordenen über 500 Fälle werden derzeit nach und nach dahingehend überprüft, ob die Einleitung in den Graben gebührenpflichtig ist. Eine Gebührenpflicht besteht, sofern der betreffende Wegeseitengraben Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Hierzu wurde kürzlich eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) veröffentlicht, deren Tenor im Folgenden wiedergegeben wird:

In dem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 89/10) hat das OVG NRW angenommen, dass ein Wegeseitengraben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war. Der Wegeseitengraben war – so das OVG NRW - auch zum Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, und zwar dadurch, dass die Gemeinde namentlich durch die Erhebung von Abwassergebühren zu erkennen gegeben habe, dass der Wegeseitengraben in der Straße Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein solle.

Ob ein Kanal oder ein Wegeseitengraben Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet sei und ob er durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bestimmt worden sei. Dabei müsse die Widmung nicht formgebunden sein und könne auch konkludent, d. h. schlüssig, erfolgen. Hinsichtlich der Widmung müsse lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche, abwassertechnische Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen könne eine Gemeinde u. a. auch dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt.

Hiernach bestanden nach dem OVG keine Zweifel daran, dass die beklagte Gemeinde einen entsprechenden Widmungswillen nach außen kund getan hatte, als sie die Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Rede stehenden Wegeseitengraben erhoben hatte. Das möglicherweise – so das OVG NRW – nur gegenüber zwei Grundstückseigentümern Gebühren erhoben worden seien, lasse den damit für Außenstehende offenbar gewordenen Widmungswillen nicht entfallen.

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