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Bagatellgrenze bei Abwassergebührenberechnung
Im Zusammenhang mit dem Versand der Jahresverbrauchsabrechnung für Wasser und Abwasser wird hier immer wieder nachgefragt, ob Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt sind zu einer Reduzierung bei der Abwassergebühr führen. Hintergrund der Frage ist meist, dass in jedem Haushalt nicht 100% des bezogenen Trinkwassers in die Kanalisation gelangt, weil es z.B. für Blumen gießen, Gartenbewässerung etc. benutzt wurde.
Die einschlägige gemeindliche Satzung führt hierzu aus, dass Wassermengen, die nachweisbar, nicht in die Kanalisation gelangt sind, auf Antrag zu einer Gebührenreduzierung führen. Dies bisher jedoch nur, wenn die nachgewiesene Wassermenge mehr als 12 m⊃3; im Kalenderjahr betrug. Ab 2011 sinkt diese Grenze auf 10 m⊃3;. 10 m⊃3; Wasser entsprechen dem Inhalt von rund 1.000 Gießkannen!
Diese Regelung wird in der Rechtsprechung als sogenannte „Bagatellgrenze“ bezeichnet. Durch eine solche Regelung soll zum einen der Verwaltungsaufwand begrenzt und zum anderen die Gleichbehandlung aller Kunden sichergestellt werden.
Erst nachgewiesene Wassermengen über 10 cbm, die nicht in den Kanal geflossen sind, führen zukünftig zu einer Gebührenreduzierung. Kann beispielweise über einen Gartenwasserzähler nachgewiesen werden, dass 21 cbm; nicht in die Kanalisation abgeleitet wurden, sondern im Garten versickerten, so wird wegen der Bagatellgrenze für 11 cbm; keine Abwassergebühr berechnet. Der notwendige Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung bei uns zu stellen.
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